Vergütungsregelung in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG:
1. Grundsatz der Vergütung
(1) Sachverständige berechnen und erhalten als Vergütung
1. Honorar für Leistungen
2. Fahrtkostenersatz,
3. Entschädigung für Aufwand sowie
4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
2. Honorar
(1) Honorar für außergerichtliche Gutachten 60 € pro Stunde
(2) Honorar für gerichtliche Gutachten gemäß JVEG
in der Honorargruppe |
in € |
1 |
65 |
2 |
70 |
3 |
75 |
4 |
80 |
5 |
85 |
6 |
90 |
7 |
95 |
8 |
100 |
3.Reisekosten
Zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs werden 0,45 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
4. Ersatz für besondere und sonstige Aufwendungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt:
4. 1.die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen, besonderen und sonstigen Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
4.2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 1,5 Euro. Wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind 0,50 € sowie für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
4.3. Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 € je Seite
-in einer Größe von mehr als DIN A3 3,00 € je Seite und
für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge.
4. 4.Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien/ CD gebrannt anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 5.00 € je CD ersetzt.
4.5. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangene, geschriebene Seite.
4.6.die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
5. Gesonderte Gemeinkosten
Ein auf die Hilfskräfte entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist.