Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Begutachtung
Thomas Lauer, Bussardweg 1, 99428 Legefeld, OT Weimar
Gutachter Thomas Lauer
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den Regelungen des schriftlichen Gutachtervertrages und den folgenden, allgemeinen Vertragsbedingungen.
(2) Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§2 Auftrag
(1) Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
(2) Gegenstand des Auftrags ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
(3) Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§3 Durchführung des Auftrag
(1) Der Auftrag ist entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
(3) Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Sachverständigen in Absprache mit dem Auftraggeber.
(4) Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(5) Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
(6) Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
(7) Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten. Ist eine Frist nicht näher bestimmt, sollte das Gutachten in einem angemessenen Zeitraum erstellt werden.
(8) Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber, wenn es nicht anders vertraglich vereinbart wurde, in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
(9) Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtens überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben, soweit diese Unterlagen nicht dem Sachverständigen als Eigentum zum Verbleib übereignet werden.
§4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§5 Schweigepflicht des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs.2 Nr.5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
(2) Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige sichert, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
§6 Urheberrechtsschutz
(1) Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
(2) Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
(3) Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder –kürzung bzw. Erweiterung bedarf der Zustimmung des Sachverständigen.
§7 Honorar
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung errechnet sich aus dem Stundenverrechnungssatz, dem Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten sowie Nebenkosten und Auslagen, welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden. Der normale Stundenverrechnungssatz beträgt 60,00 € Netto + Nebenkosten Netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Es können Sondervereinbarung getroffen werden, diese müssen jedoch schriftlich vom Sachverständigen anerkannt werden. Im Fall des Haftpflichtschadens orientiert sich unser Büro an der BVSK-Tabelle HB IV.
§ 8 Zahlung
(1) Das laut Gutachtervertrag vereinbarte, aufgrund der sich ergebenen Abrechnung festgelegte Honorar, wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig.
(2) Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
(3) Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen.
(4) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers betreffen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen ab bekannt werden zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 9 Kündigung
(1) Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
(3) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen nur der Teil des Honorars zu, welcher bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist und die Ergebnisse für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.
(4) In allen anderen Fällen hat der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§11 Gewährleistung
(1) Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines möglicherweise mangelhaften Gutachtens verlangen.
(2) Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
(3) Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, anderenfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.
§12 Haftung
Der Sachverständige haftet gemäß BGB nur dann für Schäden , wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen, Bussardweg 1, 99428 Weimar OT Legefeld. Dies gilt auch für Auftraggeber, welche nach den Regeln des HGB Kaufleute sind.
(2) Gerichtstand ist Weimar sofern, der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.
(3) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so wird als allgemeiner Gerichtsstand Weimar festgelegt.
§14 Abschließende Bestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Weimar, Stand 05.03.2018